Allgemeine Geschäftsbedingungen
In den vorliegenden Lieferbedingungen (im Folgenden als „Bedingungen” bezeichnet) wird verstanden unter:
– Lieferdatum: das zwischen Abnehmer und FlexxCon vereinbarte Lieferdatum;
– Abnehmer: jede natürliche oder juristische Person, die mit FlexxCon einen Vertrag abschließt.
– Angebot: jedes Angebot oder jede Offerte von FlexxCon, wie auch immer bezeichnet;
– Vertrag: jeder Vertrag, wie auch immer bezeichnet, darunter auch ein Kaufvertrag, zwischen Abnehmer und FlexxCon, jede sich auf diesen beziehende Änderung oder Ergänzung sowie die (Rechts-)Handlungen zur Vorbereitung und Ausführung dieses Vertrags;
– Produkte: alle Sachen, bei denen es sich nicht um ein Werk handelt, die Gegenstand eines Vertrags oder eines Angebots sind;
– FlexxCon ist Teil von FlexxCon; wann immer in den vorliegenden Bedingungen FlexxCon steht, ist FlexxCon im Namen von FlexxCon handelnd gemeint.
– FlexxCon: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht mit Sitz in Amersfoort, eingetragen im Handelsregister unter der Nummer 32092305.
2.1 Die vorliegenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Anfragen, Mitteilungen sowie alle (sonstigen) Handlungen und Rechtshandlungen von FlexxCon und sind Bestandteil aller Angebote und Verträge, wie auch immer bezeichnet.
2.2 Die Anwendbarkeit allgemeiner oder besonderer Bedingungen des Abnehmers oder Dritter wird von FlexxCon ausdrücklich ausgeschlossen.
2.3 Eine Abweichung in einem Angebot, Vertrag oder anderweitig von den vorliegenden Bedingungen ist nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von FlexxCon möglich.
2.4 Offerten und Angebote gelten nicht automatisch auch für zukünftige Aufträge.
3.1 Ein Angebot oder eine Preisauskunft, wie auch immer bezeichnet, ist für FlexxCon nicht bindend und wird lediglich als Aufforderung zur Erteilung eines Auftrags durch den Abnehmer angesehen. Angebote basieren auf den durch den Abnehmer übermittelten Angaben. Der Abnehmer haftet für eventuell entstehende zusätzliche Kosten, Preiserhöhungen, Verzögerung bei der (Aus-)Lieferung und etwaige andere Folgen von Änderungen und Abweichungen sowie Fehlern in diesen Angaben.
3.2 Ein Vertrag zwischen FlexxCon und dem Abnehmer kommt durch das Versenden einer schriftlichen Bestätigung von FlexxCon an den Abnehmer zustande.
3.3 Änderungen und Ergänzungen zu Bestimmungen eines Vertrags und/oder den Bedingungen können nur schriftlich vereinbart werden und gelten nur als Änderung und/oder Ergänzung des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Bedingungen.
4.1 Die von FlexxCon angegebene Lieferfrist ist nicht bindend und basiert auf den zur Zeit des Abschlusses des Vertrags für FlexxCon geltenden Umständen und, soweit diese abhängig von der Leistung Dritter sind, auf den durch die betreffenden Dritten an FlexxCon übermittelten Angaben.
4.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum des Zustandekommens des Vertrags oder mit dem Datum, an dem die für die Ausführung des Vertrags erforderlichen Angaben im Besitz von FlexxCon sind, je nachdem, was zuletzt eintritt.
4.3 Bei Überschreitung der Lieferfrist hat der Abnehmer keinen Anspruch auf Schadenersatz. Der Abnehmer hat in diesem Fall auch kein Recht auf Auflösung oder Kündigung des Vertrags, es sei denn, dass die Überschreitung der Lieferfrist von solcher Art ist, dass von dem Abnehmer billigerweise nicht verlangt werden kann, dass er an dem betreffenden Teil des Vertrags festhält.
4.4 FlexxCon hat das Recht, in Teilen zu liefern. In Bezug auf (Teil-)Lieferungen hat FlexxCon darüber hinaus das Recht, in Teilen zu fakturieren.
4.5 FlexxCon wird die Produkte an dem im Vertrag angegebenen Ort auf Kosten und Gefahr von FlexxCon abliefern.
4.6 Bei Verweigerung der Annahme der Produkte durch den Abnehmer lagert FlexxCon diese für die Dauer von 30 Tagen nachdem sie dem Abnehmer angeboten wurden, auf Kosten und Gefahr des Abnehmers ein. FlexxCon teilt dem Abnehmer mit, dass dieser die Produkte gegen Barzahlung abholen (lassen) kann. Nach Ablauf dieser Frist ist FlexxCon berechtigt, die Produkte an einen Dritten zu verkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen. Der Abnehmer haftet für eventuell entstehende zusätzliche Kosten und sonstigen von FlexxCon erlittenen Schaden.
5.1 Alle Angaben von Zahlen, Gewichten, Mengen, Farben, Maßen und/oder anderen Kennzeichen der Produkte wurden von FlexxCon mit Sorgfalt gemacht.FlexxCon kann jedoch keine Gewähr dafür übernehmen, dass diesbezüglich keine Abweichungen auftreten. Gezeigte oder bereitgestellte Muster und/oder Modelle von Produkten sind lediglich als Beispiele für die betreffenden Produkte zu verstehen.
5.2 Für die Bestimmung der Zahlungsverpflichtungen des Abnehmers ist die Ermittlung des Gewichts und/oder der Menge, wie von FlexxCon in der Produktion und/oder bei Lieferung registriert, ausschlaggebend.
6.1 Die Produkte werden, soweit erforderlich, in einer für die vereinbarte Transportart geeigneten Verpackung geliefert.
7.1 Bei Anlieferung von Produkten bei dem Abnehmer ist dieser verpflichtet, die Produkte sofort nach Erhalt zu überprüfen. Wenn FlexxCon die Produkte für den Abnehmer transportiert bzw. transportieren lässt, gilt als Zeitpunkt des Erhalts der Moment, in dem die Produkte einen durch den Abnehmer vor Beginn des Transports angegebenen Ort erreichen, auch wenn der Abnehmer die Annahme der Produkte verweigert.
7.2 Reklamationen in Bezug auf den optischen Zustand oder die Menge der Produkte muss der Abnehmer innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt schriftlich und per Einschreiben bei FlexxCon einreichen.
7.3 Reklamationen in Bezug auf verborgene Mängel muss der Abnehmer innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt schriftlich und per Einschreiben bei FlexxCon einreichen. Der Abnehmer ist verpflichtet, nach Feststellung eines verborgenen Mangels den Gebrauch, die Bearbeitung, Verarbeitung oder Installation der betreffenden Produkte unverzüglich einzustellen.
7.4 Der Abnehmer muss die von FlexxCon zur Prüfung der Reklamation gewünschte Hilfe leisten, u.a. durch die Bereitstellung von Proben und dadurch, dass er FlexxCon
die Möglichkeit gibt, die Bearbeitungs- und übrigen Bedingungen vor Ort zu prüfen.
7.5 Nach ordnungsgemäßer Reklamation durch den Abnehmer und deren Annahme durch FlexxCon hat FlexxCon das Recht, nach seiner Entscheidung die Produkte auszubessern, erneut zu liefern oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass dem Abnehmer hierdurch ein Anspruch auf Schadenersatz erwächst.
7.6 Der Abnehmer hat kein Recht auf Reklamation, wenn eine Situation gemäß Artikel 4.6 entsteht oder solange er nicht sämtlichen fälligen Verpflichtungen gegenüber FlexxCon nachgekommen ist.
8.1 Wenn der Abnehmer einer Verpflichtung, die sich für ihn aus einem mit FlexxCon geschlossenen Vertrag ergibt, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgemäß nachkommt, gerät er ohne Inverzugsetzung in Verzug und ist FlexxCon, unbeschadet seines Anspruchs auf Schadenersatz, ohne Inverzugsetzung oder Einschaltung des Gerichts berechtigt:
– die Ausführung des Vertrags und unmittelbar damit in Zusammenhang stehender Verträge und/oder Verpflichtungen auszusetzen, bis die Erfüllung der Verpflichtungen durch den Abnehmer ausreichend sichergestellt ist; und/oder
– den Vertrag und unmittelbar damit in Zusammenhang stehende Verträge ganz oder teilweise aufzulösen. Bei Auflösung des Vertrags durch FlexxCon hat der Abnehmer keinen Anspruch auf irgendwelchen Schadenersatz.
8.2 Im Falle eines (vorläufigen) Zahlungsaufschubs, der Insolvenz, der Stilllegung oder Auflösung des Unternehmens des Abnehmers oder der Pfändung der Aktiva des Abnehmers sind alle Verträge mit dem Abnehmer von Rechts wegen als aufgelöst anzusehen, es sei denn, dass FlexxCon dem Abnehmer innerhalb einer angemessenen Frist mitteilt, die Erfüllung (eines Teils) des betreffenden Vertrags bzw. der betreffenden Verträge bzw. von Teilen davon zu verlangen. In diesem Fall ist FlexxCon ohne Inverzugsetzung berechtigt, die Ausführung des Vertrags auszusetzen, bis die Erfüllung durch den Abnehmer ausreichend sichergestellt ist.
8.3 Falls ein Ereignis gemäß Artikel 13.1 oder 13.2 eintritt, sind alle Forderungen von FlexxCon an den Abnehmer bzw. alle solchen Forderungen im Rahmen des betreffenden Vertrags bzw. der betreffenden Verträge unverzüglich und vollständig fällig und ist FlexxCon berechtigt, die betreffenden Produkte zurückzunehmen. In diesem Fall sind FlexxCon und/oder durch das Unternehmen angewiesene Dritte befugt, die Gebäude und das Gelände des Abnehmers zu betreten.
8.4 Eine derartige Auflösung hat nicht zur Folge, dass Rechte von FlexxCon, die in einem der Artikel der vorliegenden Bedingungen dargelegt sind, enden.
9.1 Wenn FlexxCon infolge eines nicht zurechenbaren Umstands (höhere Gewalt) seine Verpflichtungen gegenüber dem Abnehmer nicht erfüllen kann, wird die Erfüllung dieser Verpflichtungen für die Dauer des Zustands der höheren Gewalt ausgesetzt.
9.2 Wenn der Zustand der höheren Gewalt länger als sechs Monate anhält oder sich abzeichnet, dass dieser sechs Monate anhalten wird, haben beide Parteien das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich aufzulösen, sofern die Beschaffenheit der höheren Gewalt dies rechtfertigt.
9.3 Im Falle höherer Gewalt hat der Abnehmer keinen Anspruch auf Schadenersatz, auch dann nicht, wenn sich für FlexxCon infolge der höheren Gewalt ein Vorteil ergeben sollte.
9.4 Unter höherer Gewalt wird jeder von dem Willen von FlexxCon unabhängige Umstand verstanden, durch den das Unternehmen ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Abnehmer gehindert wird oder durch den die Erfüllung seiner Verpflichtungen von FlexxCon billigerweise nicht verlangt werden kann, und zwar unabhängig davon, ob der betreffende Umstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags vorauszusehen war. Zu den Umständen zählen auch: Streiks und Aussperrungen, Stockungen oder andere Probleme bei der Produktion oder Ausführung von Arbeiten durch FlexxCon oder dessen Zulieferer und/oder bei Eigen- oder durch Dritte durchgeführten Transporten, behördliche Maßnahmen sowie das Fehlen einer auf behördliche Anordnung einzuholenden Genehmigung.
9.5 FlexxCon wird den Abnehmer so schnell wie möglich über einen (möglichen) Zustand höherer Gewalt in Kenntnis setzen.
10.1 Die von FlexxCon in einem Angebot oder einem Vertrag angegebenen Preise basieren auf den Umständen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebots oder des Zustandekommens des Vertrags vorlagen. FlexxCon ist berechtigt, jede Veränderung der Faktoren, die den durch das Unternehmen errechneten Preis beeinflussen, an den Abnehmer weiterzugeben.
10.2 Alle Preise von FlexxCon sind in Euro ausgedrückt und verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
10.3 Alle Preise von FlexxCon basieren, falls nicht ausdrücklich anders angegeben, auf der ununterbrochenen und ungehinderten Ausführung und/oder Lieferung eines Werks beziehungsweise eines Produkts während der normalen Arbeitszeiten.
11.1 Die Zahlung durch den Abnehmer muss ohne jeglichen Rabatt und ohne Aufschub oder Verrechnung erfolgen im Falle von:
– Auslieferung von Produkten: innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum:
– Sofern FlexxCon die durch den Abnehmer geschuldeten Beträge an den Abnehmer fakturiert, muss die Zahlung ohne Rabatt, Aufschub oder Verrechnung innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist und bei Fehlen einer auf dieser angegebenen Frist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.
11.2 Bei nicht fristgerechter Zahlung ist FlexxCon berechtigt, seine Tätigkeiten, Lieferungen und/oder sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Abnehmer sofort auszusetzen.
11.3 FlexxCon hat das Recht, bevor (weitere) Leistungen erbracht werden, von dem Abnehmer zu verlangen, dass dieser eine angemessene Sicherheit in Höhe der Beträge stellt, seien diese einklagbar oder nicht, die FlexxCon von dem Abnehmer gefordert hat oder fordern wird, wobei die Bemessung FlexxCon überlassen bleibt.
11.4 Im Falle von Liquidation, Insolvenz, Konkurs oder Zahlungsaufschub des Abnehmers oder Auflösung aufgrund von Artikel 13 sind die Verpflichtungen des Abnehmers sofort fällig.
11.5 Der Abnehmer schuldet ohne weitere Inverzugsetzung für alle Beträge, die nicht spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist gezahlt wurden, ab dem betreffenden Tag einen Verzugszins in Höhe von 12% pro Jahr. Für die Berechnung des Zinses wird ein Teil eines Monats als ein ganzer Monat angesehen.
11.6 Wenn der Abnehmer gegenüber FlexxCon in Verzug ist, ist er verpflichtet, FlexxCon die außergerichtlichen und die Gerichtskosten vollständig zu erstatten. Die durch
den Abnehmer zu erstattenden außergerichtlichen Kosten betragen mindestens 15 % des nicht gezahlten Betrags, wobei ein Mindestbetrag von 250 Euro zu zahlen ist, der sich um
die darauf geschuldete Mehrwertsteuer erhöht.
11.7 Im Falle eines Schieds- oder Gerichtsverfahren schuldet der Abnehmer, wenn ganz oder teilweise gegen ihn entschieden wird, FlexxCon außer den durch das Schiedsgericht
festgelegten Verfahrenskosten und den Kosten des Rechtsbeistands auch die tatsächlich entstandenen Verfahrenskosten und die Kosten des Rechtsbeistands, sofern diese tatsächlich
entstandenen Kosten die durch das Schiedsgericht festgelegten Kosten übersteigen.
11.8 FlexxCon ist jederzeit berechtigt, seine Forderungen gegen den Abnehmer mit seinen Verbindlichkeiten diesem gegenüber zu verrechnen. Für die Anwendung dieses Artikels
werden unter FlexxCon beziehungsweise dem Abnehmer auch die jeweiligen mit ihnen verbundenen Unternehmen verstanden.
12.1 Das Eigentum an den Produkten geht ungeachtet der tatsächlichen Ablieferung erst dann auf den Abnehmer über, nachdem dieser den Betrag, den er FlexxCon kraft des Vertrags schuldet oder schulden wird, vollständig bezahlt hat.
12.2 Wenn der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder begründete Befürchtungen bestehen, dass er dies nicht tun wird, ist FlexxCon berechtigt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Produkte auf Kosten und Gefahr des Abnehmers bei dem Abnehmer oder Dritten, die Produkte für den Abnehmer aufbewahren, ab- oder wegzuholen. Der Abnehmer ist verpflichtet, hierbei alle erforderliche Mithilfe zu leisten, wobei bei Unterlassung eine Geldstrafe in Höhe von 10 % der Rechnungsbeträge der betreffenden Produkte zu zahlen ist.
12.3 Wenn und solange FlexxCon Eigentümer der Produkte ist, muss der Abnehmer FlexxCon unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, wenn es zu einer Pfändung der Produkte kommt (oder diese droht) oder anderweitig Anspruch auf die Produkte (oder einen Teil davon) erhoben wird. Außerdem muss der Abnehmer FlexxCon auf erste Aufforderung hin mitteilen, wo sich die Produkte befinden, deren Eigentümer FlexxCon ist.
12.4 Bei Pfändung, (vorläufigem) Zahlungsaufschub oder Insolvenz muss der Abnehmer den pfändenden Gerichtsvollzieher, Vergleichsverwalter oder Insolvenzverwalter unverzüglich auf die (Eigentums-)Rechte von FlexxCon hinweisen. Der Abnehmer steht dafür ein, dass eine Pfändung der Produkte mit der gebührenden Eile aufgehoben wird.
13.1 Eine eventuelle Haftung von FlexxCon ist auf den Betrag beschränkt, der in dem betreffenden Fall im Rahmen der durch FlexxCon abgeschlossenen Versicherung ausgezahlt wird. Falls und soweit keine Auszahlung aufgrund einer Versicherung erfolgt, ist die Haftung von FlexxCon auf den Rechnungswert des Teils der gelieferten und bezahlten Produkte beziehungsweise der verrichteten und bezahlten Tätigkeiten beschränkt, die den Schaden verursacht haben, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 25 000 Euro.
13.2 Jede Haftung von FlexxCon, die über das in diesem Artikel Festgelegte hinausgeht, ist ausgeschlossen. FlexxCon übernimmt ausdrücklich keine Haftung für indirekte und/oder Folgeschäden, worunter auch immaterielle und Betriebsschäden fallen. Der Abnehmer muss FlexxCon diesbezüglich vor Forderungen Dritter schützen.
13.3 Die Mitarbeiter von FlexxCon oder durch FlexxCon zur Ausführung des Vertrags eingesetzte Dritte können sich dem Abnehmer gegenüber auf alle dem Vertrag zu entnehmenden Verteidigungsmittel berufen, als ob sie selbst Partei des Vertrags wären.
13.4 Jede Forderung gegen FlexxCon, ausgenommen eine durch FlexxCon anerkannte, verjährt nach Ablauf von zwölf Monaten nach Entstehen der Forderung.
14.1 Es ist FlexxCon gestattet, die in dem mit dem Abnehmer abgeschlossenen Vertrag beschriebenen Rechte und Verpflichtungen an Dritte zu übertragen. Der Abnehmer ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung von FlexxCon nicht berechtigt, seine Rechte und/oder Verpflichtungen aus einem Vertrag an einen Dritten zu übertragen.
15.1 Die vorliegenden Bedingungen sowie der Vertrag unterliegen niederländischem Recht. Der Wiener Kaufvertrag 1980 ist ausgeschlossen.
15.2 Sofern in dem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt wurde, werden alle Streitfälle dem zuständigen Gericht in Amsterdam vorgelegt.
16.1 Die Nichtigkeit einer der Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Sodann werden die nichtigen Bestimmungen durch neue Bestimmungen ersetzt, die von dem Inhalt, Anwendungsbereich und der Zielsetzung her so weit wie möglich mit den alten, nichtigen Bestimmungen übereinstimmen.
16.2 Die Unterlassung seitens FlexxCon, innerhalb einer in dem Vertrag genannten Frist die Erfüllung einer Bestimmung zu verlangen, lässt das Recht, noch nachträglich Erfüllung zu fordern, unangetastet, es sei denn, dass FlexxCon ausdrücklich und schriftlich sein Einverständnis mit der Nichterfüllung erklärt hat.
16.3 Die Bedingungen wurden ursprünglich in niederländischer Sprache verfasst. Im Falle von Interpretationsstreitigkeiten bei einer übersetzten Version der vorliegenden Bedingungen ist die niederländische Sprache authentisch und ausschlaggebend.